Grünland

(§ 19 NÖ ROG 1976)

Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

Land und Forstwirtschaft (GL/GF)
Diese Flächen sind vor allem für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, die Errichtung von Wohngebäuden im Hofverband, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber vorgesehen. Zu- und Umbauten sind für die Errichtung von Wohnräumen zur Vermietung von höchstens 10 Fremdenbetten je Betrieb zulässig.

Erhaltenswerte Bauten im Grünland (GEB)
Solche Bauten sind baubehördlich bewilligte Gebäude die sich in einem bautechnisch unbedenklichen Zustand befinden, das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und der Bautradition des Umlandes entsprechen.
Eine bauliche Erweiterung von „erhaltenswerten Bauten im Grünland“ darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist, gegenüber dem Bestand in einem untergeordneten Verhältnis steht, und nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszwecks bestehender Gebäudeteile erreicht werden könnte. (zB Dachbodenausbau, Umbau von Stallgebäuden).

Weitere Nutzungsarten: Materialgewinnungsstätten (GMG), Gärtnerein, Kleingärten, Sportstätten (GSP), Spielplätze, Grüngürtel, Schutzhäuser, Campingplätze, Friedhöfe, Parkanlagen (GP), Abfallbehandlungsanlagen (GM), Aushubdeponie, Lagerplätze, Ödland/Ökofläche, Wasserflächen.
Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, wenn dies für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich ist. Dies wird bei einer Erforderlichkeitsprüfung festgestellt.

Bei ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden im Grünland ist eine Erweiterung der Wohnnutzfläche auf 130m² zulässig.
Darüber hinaus darf die Wohnnutzfläche um höchstens 130m² einmalig erweitert werden.

Insgesamt darf die Fläche von 260m² nicht überschritten werden.
Die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn die angestrebte Nutzung keine steigende Lärm- und Geruchsbelästigung verursachen kann, der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußeren Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und die erforderliche Infrastruktur (z.B.: Anschluss an Kanal) ergänzt wird.

Lux Bau Zentrale Hainfeld