Bauwerke im Bauwich
§50-51 NÖ BO
Bauwich § 50 NÖ BO
Der seitliche Bauwich muss mindestens 3m betragen. Er muss aber auch mindestens der Hälfte der Gebäudehöhe eines Gebäudes auf einem Grundstück entsprechen. Ein geringerer Bauwich genügt, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen gewährleistet ist.
Sollten die Grundgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, sind die Regeln auf den jeweils geringsten Abstand anzuwenden.
Diese Regeln gelten, wenn im Bebauungsplan keine anderslautenden Bestimmungen vorhanden sind.
„Bei Fahnengrundstücken, darf der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Einfriedungen oder sonstige Bauwerke auf diesem Grundstücksteil dürfen den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen.“
Bauwerke im Bauwich § 51 NÖ BO (Bild)
1. Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn:
- Der Bebauungsplan dieses nicht verbietet
- Die Grundrissfläche dieser Nebengebäude nicht mehr als 100m² beträgt
- Die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude nicht mehr als 3m beträgt
2. Im vorderen Bauwich darf eine Kleingarage (Grundrissfläche bis 100m²) errichtet werden, wenn:
- Die Hanglage des Grundstücks dies erfordert
- Der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt
3. Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn:
- Sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
- Der Bebauungsplan dies nicht verbietet