Begriffe
Gebäude: lt. § 4 NÖ BO: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und welches dazu bestimmt ist Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Bauliche Anlage: lt. § 4 NÖ BO: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind.
Bauwerk: lt. § 4 NÖ BO: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Nebengebäude: lt. § 4 NÖ BO: Ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon ob ein solches tatsächlich besteht (z.B.: Kleingarage); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein.
Aufenthaltsraum: lt. § 4 NÖ BO: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B.: Küche).
Grundrissfläche: lt. § 4 NÖ BO: die Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungen eines Gebäudes oder Geschoßes.
Verbaute Fläche= Bebaute Fläche lt. Önorm B1800
Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben bauliche Anlagen, die das Gelände nicht oder nicht wesentlich überragen. (z.B.: Lichtschächte), nicht konstruktiv bedingte Aussenwandvorsprünge (z.B.: Pilaster, Vorlegestufen) und untergeordnete Bauteile (z.B.: Dachvorsprünge, Gesimse, Balkone, Eingangsüberdachungen).
Erforderlichkeitsprüfung: Die Zuständigkeit für Bedarfsprüfungen liegt in der Abteilung für Agrartechnik am jeweiligen Gebietsbauamt.
Bausprechtage: finden zum Beispiel im Bezirk Lilienfeld jeden ersten Freitag im Monat am Vormittag auf der BH Lilienfeld statt. Auskunft über die Termine in anderen Bezirken wird auf der zuständigen BH gegeben.
Geschoßflächenzahl: lt. § 70 NÖ BO Das Verhältnis der Grundrissflächen der Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes.